Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ALLGEMEINES

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der LAUTSTARK Eventservice GmbH, Logistikpark 4, 95448 Bayreuth, die vom Kunden beauftragt werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Mit Beauftragung der LAUTSTARK Eventservice GmbH durch den Kunden erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an.

1. Vertragsgegenstand

1. Der Kunde beauftragt die LAUTSTARK Eventservice GmbH mit den Vertragsleistungen entsprechend dem zeitlich letzten Angebot der LAUTSTARK Eventservice GmbH. In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen (Events).

2. Es ist der LAUTSTARK Eventservice GmbH gestattet, zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Leistungsumfang tritt die LAUTSTARK Eventservice GmbH gegenüber Dritten als Generalunternehmer auf. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen der LAUTSTARK Eventservice GmbH und den Dritten. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH erfolgen zu lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss der LAUTSTARK Eventservice GmbH ist nicht vorgesehen.

2. Durchführung der Vertragsleistungen

1. Die Durchführung der Vertragsleistungen erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Kunden und der LAUTSTARK Eventservice GmbH. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH wird den Kunden über den Stand der Vorbereitung und die Durchführung der Leistungen informieren. Ist eine Partei mit der Arbeitsweise und dem Verhalten der anderen Partei in wesentlichen Punkten nicht einverstanden, so ist dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich oder in Textform (E-Mail) anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeitsweise und das Verhalten der anderen Partei als vertragsgemäß.

2. Der Kunde kann nach Erteilung des Auftrages angemessene Änderungen hinsichtlich der Vertragsleistungen verlangen. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus solchen, vom Kunden gewünschten, Änderungen ergeben, sind vom Kunden zu übernehmen. Änderungen können zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Fristen führen, für die die LAUTSTARK Eventservice GmbH nicht einsteht.

3. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die LAUTSTARK Eventservice GmbH kostenlos erbracht werden.

4. Der Kunde hat im Falle des Leistungsverzugs der LAUTSTARK Eventservice GmbH dieser schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, um den Verpflichtungen nachzukommen. Sollte die LAUTSTARK Eventservice GmbH diesen Termin schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Auftrag fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

5. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Rücktritts erbrachte Teilleistungen der LAUTSTARK Eventservice GmbH sind entsprechend zu vergüten.

3. Geheimhaltung / Datenschutz

1. Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich.

2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.

3. Der Kunde verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Diese gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH verpflichtet Dritte, die zur Erfüllung der Leistung beauftragt wurden, zur Wahrung der Geheimhaltung nach Absatz 1.

4. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH verarbeitet alle Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie unter https://www.lautstark-eventservice.de/datenschutz.

4. Urheberrecht / Nutzungsrechte

1. Das Urheberrecht an allen von der LAUTSTARK Eventservice GmbH oder ihren beauftragten Dritten erstellten Konzepten, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texten und sonstigen Unterlagen ist durch den Kunden zu wahren und darf von ihm nur im vereinbarten Vertragsumfang genutzt werden.

2. Weitergehende Nutzungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Urheber.

3. Bearbeitung oder Veränderung der von der LAUTSTARK Eventservice GmbH gestalteten Vertragsleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung der LAUTSTARK Eventservice GmbH zulässig.

4. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum der LAUTSTARK Eventservice GmbH. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen von der LAUTSTARK Eventservice GmbH oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Eine Nutzung der Konzepte und Entwürfe durch den Kunden ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke, dem vorgesehenen Zeitraum und dem definierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der LAUTSTARK Eventservice GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.

5. Nutzt der Kunde Konzepte, die eine geistige, künstlerische oder sonstige Schöpfung der LAUTSTARK Eventservice GmbH oder von ihr beauftragter Dritter darstellen bzw. enthalten, außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages, so ist eine gesonderte Honorarabsprache zu angemessenen Bedingungen zu treffen.

5. Gewährleistung und Haftung / Höhere Gewalt

1. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH haftet für Ansprüche bei Fehlen vertraglich garantierter Eigenschaften und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Erfolgt die Verletzung einer Kardinalspflicht -auch durch seine Erfüllungsgehilfen – nicht fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der LAUTSTARK Eventservice GmbH der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.

3. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.

4. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für Fremdleistungen, die nicht von ihr im vereinbarten Leistungsumfang gem. 1. eingebracht werden. Jeder Schaden ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Mängel an den Vertragsleistungen sind der LAUTSTARK Eventservice GmbH unverzüglich anzuzeigen. Dem Kunden steht das Recht zu, dass sämtliche Mängel an den Vertragsleistungen in angemessener Zeit und in wirtschaftlich zumutbarer Art behoben werden. Sofern die LAUTSTARK Eventservice GmbH den Mangel nicht behebt oder eine Behebung nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der Kunde eine Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bestehen im Übrigen nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder es sich um die Verletzung von Kardinalpflicht handelt, bei denen die LAUTSTARK Eventservice GmbH nur für den bei Vertragsschluss erkennbaren Schaden haftet.

6. Soweit das Gesetz keine Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung) vorsieht, bleiben die Schadenersatzsprüche des Kunden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

7. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.

8. Der Kunde hat die Pflicht, alle, nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung eventuell erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Anmeldungen in eigener Regie und auf eigene Kosten rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Auflagen und Pflichten auf seine Kosten zu erfüllen.

9. Der Kunde hat die Bestimmungen von Bundes- und Landesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen des Bauaufsichtsamtes, der Feuerwehr, des Amtes für Öffentliche Ordnung und der örtlichen Ordnungsbehörden strikt eingehalten werden. Die Bestimmungen des Bauordnungsrechtes, der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) bzw. Sonderbauverordnung sowie alle weitergehenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung sind vom Kunden zu beachten und einzuhalten.

10. Der Veranstalter verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen – und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.

11. Krieg, Terrorismus, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Verfügungen –, auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei den Lieferanten, befreien die LAUTSTARK Eventservice GmbH von den Vertragspflichten. Solche Ereignisse berechtigen die LAUTSTARK Eventservice GmbH, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz daraus ableiten kann.

6. Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche bei Vertragsrücktritt (Stornierung)

1. Bei Stornierung einer Veranstaltung, gleich aus welchem Grund, steht der LAUTSTARK Eventservice GmbH ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Absage entstandenen Kosten zu.

2. Unabhängig davon verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:
– Absage der Veranstaltung nach Vertragsabschluss = 25 %
– Absage der Veranstaltung 12 bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 50 %
– Absage der Veranstaltung weniger als 6 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 75 %
– Absage der Veranstaltung innerhalb 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 100 %
Berechnungsgrundlage ist die mit der LAUTSTARK Eventservice GmbH vereinbarte Vergütung zzgl. Mehrwertsteuer abzüglich der ersparten Aufwendungen. Außerdem hat die LAUTSTARK Eventservice GmbH Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Fremdkosten inklusive etwaiger Stornierungsgebühren aufgrund von Zusatzvereinbarungen, z.B. Catering, Technik, Bestuhlung, Personal etc., diese werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

3. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Schriftform.

4. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

7. Vergütung / Zahlungskonditionen

1. Der Kunde zahlt die im Angebot aufgeführten und beauftragten Vergütungen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Anweisung, sondern auf den Eingang des Geldes an.

3. Haben die Parteien vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Seiten des Kunden eine An- bzw. Vorauszahlung zu erfolgen hat, so ist die LAUTSTARK Eventservice GmbH berechtigt, bei Ausbleiben derselben an der ihr obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Anzahlung auszuüben.

4. Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist die LAUTSTARK Eventservice GmbH ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

5. Die oben genannten Kosten sind nach Projektfortschritt zu bezahlen. Die erste Rate in Höhe von 50 % der Gesamtsumme ist 14 Tage vor der vertraglich vereinbarten Veranstaltung durch Überweisung auf eines der Konten zu leisten. Diese Vorauszahlung ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Kunde erhält eine entsprechende Akontorechnung. Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. aller variabler Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Veranstaltung gestellt. Dieser Betrag wird zehn Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nur gegen gesonderte Vergütung erbracht.

8. Presse / Bildrechte / Marketing / Dokumentation

1. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

2. Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für die LAUTSTARK Eventservice GmbH urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung durch den Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr möglich.

3. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen, und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.

4. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH behält sich vor, Video- und Fotoaufnahmen der Produktion durch eigenes Personal oder Personal der LAUTSTARK Eventservice GmbH für eigene Marketing-, mindestens aber für interne Dokumentationszwecke zu erstellen.

B. SONDERBEDINGUNGEN VERMIETUNG

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vermietung von Sachen der LAUTSTARK Eventservice GmbH, insbesondere Geräte und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtung, Videowiedergabe, Telekommunikation und Dekoration.

1. Allgemeines

1. Vermietung sowie Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung der LAUTSTARK Eventservice GmbH in Schrift- oder Textform. Aus einem stillschweigenden Verzicht der LAUTSTARK Eventservice GmbH auf Beachtung der Schrift-/Textform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

2. Etwaigen Mietbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Angebot und Preise

1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von der LAUTSTARK Eventservice GmbH schriftlich oder in Textform bestätigt, oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung der LAUTSTARK Eventservice GmbH in Schrift- oder Textform.

2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten der LAUTSTARK Eventservice GmbH sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.

4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Erfüllung

1. Wenn der LAUTSTARK Eventservice GmbH die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann sie den Vertrag dadurch erfüllen, dass sie gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.

4. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Selbstabholer haben vor bzw. bei Abholung der Geräte den für die gesamte Mietzeit anfallenden Mietzins inkl. Personalkosten, km-Pauschalen, Spesen etc. zu begleichen.

2. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung handelt.

5. Unterrichtungspflicht

1. Der Kunde ist verpflichtet, der LAUTSTARK Eventservice GmbH unverzüglich Störungen in Bezug auf die Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann die LAUTSTARK Eventservice GmbH Schadensansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen.

2. Der Kunde unterrichtet die LAUTSTARK Eventservice GmbH unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere
– bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter,
– bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen,
– bei Insolvenz- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Kunden sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Kunden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, der LAUTSTARK Eventservice GmbH schriftlich oder in Textform Auskunft über den Standort der Mietsache zu erteilen.

6. Untervermietung

1. Eine Untervermietung ist dem Kunden nur mit Zustimmung der LAUTSTARK Eventservice GmbH in Schrift- oder Textform gestattet.

2. Die gelieferten Mietgegenstände bleiben Eigentum der LAUTSTARK Eventservice GmbH. Es ist nicht gestattet, die überlassenen Mietgegenstände mit Rechten Dritter zu belasten.

7. Gewährleistung und Haftung

1. Der Kunde oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache schriftlich oder in Textform die Mangelfreiheit der Mietsache.

2. Der Gewährleistungsanspruch gegen die LAUTSTARK Eventservice GmbH entfällt, wenn
– bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels, dieser bei der LAUTSTARK Eventservice GmbH schriftlich oder in Textform geltend gemacht wird,
– der Kunde die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt,
– die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht,
– der Kunde die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt,
– Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,
– der Kunde der LAUTSTARK Eventservice GmbH nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

3. Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinaus gehende Haftung der LAUTSTARK Eventservice GmbH, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH kann der Kunde nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.

4. Sollte die Nutzung der Mietsache aus einem, von keiner der beiden Parteien verschuldeten Ereignis (z.B. Epidemien, Krieg, Terrorismus, behördlicher Verfügung u.ä.) unmöglich werden, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. In diesen Fällen kann die LAUTSTARK Eventservice GmbH dem Kunden ihren bis zum Eintritt der höheren Gewalt geleisteten Aufwand und nicht mehr stornierbare Kosten Dritter in Rechnung stellen.

8. Rückgabe

1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Kunde, die Mietsache in einem mangelfreien Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, der LAUTSTARK Eventservice GmbH den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.

2. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, der LAUTSTARK Eventservice GmbH steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

4. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.

9. Besondere Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Beanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteilen für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen, vornehmen zu lassen.

2. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten der LAUTSTARK Eventservice GmbH. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH zu beziehen. Erklärt die LAUTSTARK Eventservice GmbH nicht unverzüglich auf Anfrage des Kunden, dass sie die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Kunde beschaffen werde, so ist der Kunde berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der LAUTSTARK Eventservice GmbH Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH angebracht wurden, zu entfernen.

4. Der Kunde darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

10. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes

1. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

2. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Kunden über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, der LAUTSTARK Eventservice GmbH die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die LAUTSTARK Eventservice GmbH.

11. Werkarbeiten der LAUTSTARK Eventservice GmbH im Rahmen der Vermietung

1. Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH erfolgen, haftet diese bei Sachschäden nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der LAUTSTARK Eventservice GmbH beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

3. Der Kunde des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der LAUTSTARK Eventservice GmbH die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er der LAUTSTARK Eventservice GmbH die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

4. Werden durch Umstände, die die LAUTSTARK Eventservice GmbH nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Kunden über.

5. Über die Abnahme der Arbeiten der LAUTSTARK Eventservice GmbH ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor.

12. Anweisungen der LAUTSTARK Eventservice GmbH

1. Für den Fall, dass der LAUTSTARK Eventservice GmbH zur Kenntnis gebracht wird oder sie eigene Kenntnis davon hat, dass durch das Aufstellen von Anlagen der LAUTSTARK Eventservice GmbH, Personen oder Sachen, auch eigene Sachen der LAUTSTARK Eventservice GmbH gefährdet sind, hat die LAUTSTARK Eventservice GmbH das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Kunde verpflichtet sich, auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.

2. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, stellt er die LAUTSTARK Eventservice GmbH von allen sich hieraus ergebenen Schäden frei. Dieses gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.

13. Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus.

2. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu versichern.

3. Tritt der Kunde von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung der LAUTSTARK Eventservice GmbH, hat der Kunde der LAUTSTARK Eventservice GmbH Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100 % der geschuldeten Leistungen des Kunden verstanden, welches sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch die LAUTSTARK Eventservice GmbH beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Kunde hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
– Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens
– Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50 % des Auftragsvolumens
– Absage der Anmietung innerhalb von 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90 % des Auftragsvolumens
– Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Kunde Schadenersatz in Höhe von 90 % des Auftragsvolumens.

4. Die LAUTSTARK Eventservice GmbH ist berechtigt, dem Kunden nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

3. Für den Fall, dass die vertraglichen Vereinbarungen Veranstaltungsleistungen gemäß Ziffer A und Mietleistungen gemäß Ziffer B beinhalten, gelten für die Berechnung von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen ausschließlich die Bestimmungen A 6.

4. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronik-/Equipmentversicherung werden vom Kunden übernommen.

5. Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung GEMA-Gebühren fällig werden, so zahlt diese der Kunde. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Bayreuth.

7. Verträge und sämtliche erteilten Aufträge unterliegen der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 25.03.2025